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Wettbewerbsfähigkeit

cep | Richtlinie über audiovisuelle Medien überarbeitet

Bei der Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste plant die EU-Kommission eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für Fernsehsendungen und Video-on-Demand-Dienste. Dies ist aus Sicht des cep sachgerecht, da beide Mediendienste im Wettbewerb zueinander stehen. In ihrer Analyse des Kommissionsvorschlages verweisen die cepExperten Anne-Kathrin Baran und Philipp Eckhardt darauf, dass auch die Angleichung des Schutzes von Minderjährigen für alle audiovisuellen Mediendienste positiv zu bewerten sei. Die Lockerungen der Restriktionen für Werbezeiten gehen beiden aber nicht weit genug. „Die bestehenden Werbebeschränkungen sollten komplett abgeschafft werden“, argumentieren die cepExperten. Sie kritisieren ferner die geplanten Mindestquoten für die Bereitstellung europäischer Werke als „massive Eingriffe in die Präferenzsouveränität“, die „in einer marktwirtschaftlichen Ordnung nicht hinnehmbar“ seien.

Aus Sicht des cep sind Werbebeschränkungen im Fernsehen generell nicht zu rechtfertigen. Insbesondere verzerren sie den Wettbewerb zwischen Fernsehsendern und Video-on-Demand-Anbietern. Werbeeinnahmen sind gerade für viele private Fernsehsender eine zentrale Einnahmequelle, die es ihnen erlaubt, weitgehend oder ganz auf Gebühren zu verzichten. Video-on-Demand-Anbieter dagegen verzichten weitgehend auf Werbung und finanzieren sich über Gebühren ihrer Kunden. Beide Finanzierungsmodelle sind legitim; der Gesetzgeber sollte daher keines der beiden bevorteilen. Die Werberestriktionen der Richtlinie begrenzen aber die Einnahmemöglichkeiten vieler Fernsehsender. Die bestehenden gesetzlichen Werbebeschränkungen sollten daher komplett abgeschafft werden. Schließlich kann jeder Nutzer jederzeit, wenn ihn Werbung stört, zu einem anderen Mediendiensteanbieter wechseln.

Für die Bereitstellung europäischer Werke im Fernsehen und bei Video-on-Demand-Diensten sollen dem Vorschlag der Kommission zufolge 50% der Sendezeit beim Fernsehen und 20% des Platzes im Katalog bei Video-on-Demand-Diensten  eingeräumt werden. Für die cepExperten ist dies eine Verletzung marktwirtschaftlicher Prinzipien. Darüber hinaus ist eine solche Quote entweder wirkungslos, wenn sie die tatsächliche Nachfrage der Nutzer unterschreitet, oder bevormundend, wenn sie sie überschreitet. Im letzteren Fall werden die Anbieter gezwungen, Geld auszugeben für Dienstleistungen, die ihre Kunden nicht konsumieren wollen. Speziell bei Video-on-Demand Diensten verkennt die Quote die Tatsache, dass viele dieser Dienste ihre Beliebtheit gerade durch das Angebot nicht-europäischer Werke gewonnen haben, welche die Fernsehsender nicht im gleichen Ausmaß in ihre Programme aufgenommen hatten. Auch das Recht der Mitgliedstaaten, Video-on-Demand-Dienste zu einer Mitfinanzierung europäischer Werke zu zwingen, ist in einer freiheitlichen Ordnung verfehlt.

Stimmen das Europäische Parlament und der Rat dem Kommissionsvorschlag zu, müssen in Deutschland die Bundesländer sowohl den Rundfunk- und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag als auch die Vorschriften über die Unabhängigkeit der Regulierungsstellen überarbeiten. Ein zentraler Punkt wird dabei sein, dass die Rundfunkräte der Landesrundfunkanstalten der ARD und der Fernsehrat des ZDF als Aufsichtsgremien derzeit noch nicht „rechtlich getrennt“ von den Rundfunkanstalten wirken, sondern deren Organe sind.

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