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Wirtschaft & Finanzen

BAVC | EU-Lieferkettengesetz – Parlament schießt übers Ziel hinaus

Die Chemie-Arbeitgeber kritisieren den heute vom EU-Parlament beschlossenen Bericht für ein EU-Lieferkettengesetz und fordern Nachbesserungen im weiteren Verfahren. BAVC-Hauptgeschäftsführer Klaus-Peter Stiller: „Das Europäische Parlament schießt mit seiner heutigen Entscheidung weit übers Ziel hinaus. Wir stehen hinter dem Ziel, die Achtung von Menschenrechten in der Lieferkette zu verbessern, aber das gelingt nicht mit unerfüllbaren und praxisfernen Vorgaben. Im anstehenden Trilog muss dringend nachgebessert werden. Die Regulierung der Lieferketten sollte ein Fortschritt für die Menschenrechte und nicht primär ein Erfolg für die Bürokratie sein.“ 

Aus Sicht des BAVC müssen im weiteren Verfahren insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:  

  • Brancheninitiativen fördern: Um die Erfüllung der Anforderungen trotz begrenzter Ressourcen zu ermöglichen, müssen Brancheninitiativen wie Chemie als wesentliches Mittel der Umsetzung der Richtlinie anerkannt werden. Brancheninitiativen erleichtern es dem Mittelstand, den in der Lieferkette gestellten Anforderungen nachzukommen. Wir plädieren dafür, Anreize für die Umsetzung und Fortentwicklung passgenauer Lösungen zu schaffen. Dies sollte, wie von der Bundesregierung angekündigt, in Form von Safe-Harbour-Regelungen erfolgen.
  • Haftung auf Verursacher beschränken: Eine zivilrechtliche Haftung darf nur bei eigenen, schadensverursachenden Handlungen des jeweiligen Unternehmens in Betracht kommen. Es muss zudem sichergestellt sein, dass eine nachvollziehbare risikobasierte Priorisierung des Unternehmens nicht zur Haftungsfalle wird und bei einer Überprüfung auf den jeweiligen Zeitpunkt der Priorisierung abgestellt wird.

Grundsätzliche Begrenzung auf direkte Lieferanten: Die Einbindung der gesamten Wertschöpfungskette ist nicht umsetzbar – schon gar nicht rechtssicher. Für eine effektive Implementierung auf Unternehmensebene müssen die Sorgfaltspflichten grundsätzlich auf direkte Lieferanten beschränkt werden. Sofern das Unternehmen substantiierte Kenntnis von einer möglichen Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten durch mittelbare Zulieferer erlangt, können entsprechende Pflichten des Unternehmens hinzukommen.