BDEW: Heutige Anhörung im BMWi zu Dienstleistungskonzessionen – Kommunale Gestaltungsfreiheit erhalten
EU-Kommission sollte ablehnendes Votum des Europäischen Parlaments beachten
Mit Nachdruck hat sich der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) heute auf der Anhörung im Bundeswirtschaftsministerium gegen weitergehende Regelungen bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ausgesprochen. "Die aktuellen Pläne der Europäischen Kommission zur Einführung einer Ausschreibungspflicht für Dienstleistungskonzessionen würden die Handlungsfreiheit der Kommunen einschränken und damit Artikel 28 des Grundgesetzes verletzen. Zusammen mit dem Europäischen Parlament und dem Bundesrat sind wir der Ansicht, dass die Initiative der Kommission nicht notwendig ist. Die bestehenden Regelungen sind vollkommen ausreichend. Das Europäische Parlament hat sich bereits im Mai 2010 fraktionsübergreifend gegen eine Initiative im Bereich der Dienstleistungskonzessionen ausgesprochen. Dieser demokratische Wille sollte aus unserer Sicht von der Europäischen Kommission geachtet werden", sagte Martin Weyand, BDEW-Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser anlässlich der heutigen Anhörung.
Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2011 einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie zu Konzessionsvergaben vorgelegt. Der Richtlinien-Entwurf soll ein eigenes Vergaberecht für Konzessionen beinhalten. "Die Europäische Kommission missachtet mit ihrem Vorschlag das Europäische Parlament, das das derzeit geltende Recht sowie die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) als ausreichende Grundlage für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ansieht", so Weyand. Der Bundesrat in Österreich habe die Kommission zudem unter dem Gesichtspunkt der Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes kritisiert.
Der Vorschlag der Kommission würde aus Sicht des BDEW zu erheblich verschärften Regelungen für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen in der Wasser- und Energiewirtschaft führen. Speziell für die Wasserwirtschaft sollen damit die im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung zu beschaffenden Leistungen entweder in den Anwendungsbereich der Konzessionsrichtlinie fallen oder als Dienstleistungsaufträge nach dem noch strengeren Vergaberecht der EU-Vergaberichtlinien behandelt werden. "Weitergehende EU-rechtliche Vorgaben würden aber nicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit, sondern allenfalls zu einer Verrechtlichung der Dienstleistungskonzessionen führen. Das würde zu einer unangemessenen Einschränkung organisatorischer Handlungsspielräume der Kommunen führen, die sich in der Vergangenheit bewährt haben. Hier muss die kommunale Gestaltungsfreiheit in ihrer jetzigen Form erhalten bleiben", forderte Weyand. Der hohe und europaweit führende Qualitätsstandard in Deutschland sei das Resultat dieser kommunal abgesicherten, gleichwohl strukturell vielseitigen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.
Ein vom BDEW in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten komme eindeutig zu dem Schluss, dass eine europäische Rechtsetzung zu Dienstleistungskonzessionen grundsätzlich nicht erforderlich sei. "Das jetzige EU-Recht und die entsprechenden Entscheidungen des EuGH geben nach Auffassung der Gutachter die wesentlichen Grundsätze für Dienstleistungskonzessionen bereits klar und verbindlich vor", erläuterte Weyand.
Der EuGH hat bereits in mehreren Entscheidungen zu Dienstleistungskonzessionen wesentliche Grundsätze des bestehenden EU-Gemeinschaftsrechtes für anwendbar erklärt, so der BDEW. Dabei geht es insbesondere um grundlegende Fragen wie etwa ein transparentes Verfahren bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen und den Ausschluss einer Diskriminierung von Bietern, die sich um eine Konzession bewerben.