BDEW: Kommission sollte Richtlinien-Vorhaben überdenken / Bestehender Rahmen des Vergaberechts völlig ausreichend
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung eine offizielle Rüge gegen die Europäische Kommission ausgesprochen. Die Länderkammer sieht im von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag einer EU-Richtlinie zur Konzessionsvergabe einen Verstoß gegen das Prinzip der Subsidiarität.
"Die Wasserwirtschaft hat sich von Beginn an gegen eine solche EU-Richtlinie ausgesprochen, da sie die Handlungsfreiheit der Kommunen einschränken und damit Artikel 28 des Grundgesetzes verletzen würde. Mit seiner Subsidiaritäts-Rüge bestätigt der Bundesrat damit die Auffassung der Wasserwirtschaft. Die geltenden rechtlichen Regelungen sorgen bereits für eine transparente und diskriminierungsfreie Vergabepraxis auf kommunaler Ebene. Zusätzliche europäische Vorgaben sind daher nicht erforderlich, mehr noch, sie würden zu zusätzlicher Bürokratie führen, ohne einen zusätzlichen Nutzen zu haben", sagte Martin Weyand, Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) heute in Berlin.
Im Kern, so Weyand, gehe es darum, ob die Städte und Gemeinden so wie bisher auch über die Vergabe der Dienstleistungskonzessionen bei Wasser entscheiden können. "Auch das Europäische Parlament hat in früheren Beschlüssen dargelegt, dass die Initiative der Kommission nicht notwendig ist. Weitergehende EU-rechtliche Vorgaben würden nicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit führen, sondern zu einer unangemessenen Einschränkung organisatorischer Handlungsspielräume der Kommunen, die sich in der Vergangenheit bewährt haben. Der hohe und europaweit führende Qualitätsstandard in Deutschland ist das Resultat dieser kommunal abgesicherten, gleichwohl strukturell vielseitigen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Die Brüsseler Politik sollte alles dafür tun, diesen Standard zu erhalten, statt ihn mit ordnungspolitischen Experimenten in Frage zu stellen."
Nach dem in Artikel 5 des EU-Vertrages festgeschriebenen Subsidiaritätsprinzips darf die Europäische Union nur in bestimmten Fällen in Bereichen tätig werden, in denen nicht ausschließlich sie, sondern auch die Mitgliedstaaten zuständig sind. Ein Eingreifen der EU ist nur dann zulässig, wenn in solchen Bereichen die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Ziele nicht ausreichend verwirklichen können oder durch die europäische Ebene wirkungsvoller realisierbar sind. Das Instrument einer Subsidiaritäts-Rüge ist Bestandteil des EU-Vertrages von Lissabon. Danach sollen die nationalen Parlamente und Länderkammern über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wachen. Sofern innerhalb von zwei Monaten mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente eine solche Rüge aussprechen, muss die Europäische Kommission ihren Richtlinien-Vorschlag überprüfen.