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  • 21.12.2011 - 10:14 GMT
  • BDEW
Verkehr, Telekommunikation & Energie

BDEW zu Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu Dienstleistungskonzessionen

Kein neues EU-Recht zu Konzessionen erforderlich

Bestehende Regelungen zu Konzessionen ausreichend / EU-Kommission sollte ablehnendes Votum des Europäischen Parlaments beachten
"Die heute von der Europäischen Kommission veröffentlichten Pläne zur Einführung einer Ausschreibungspflicht für Dienstleistungskonzessionen würden die Handlungsfreiheit der Kommunen einschränken und damit Artikel 28 des Grundgesetzes tangieren. Zusammen mit dem Europäischen Parlament und dem Bundesrat sind wir der Ansicht, dass die Initiative der Kommission nicht notwendig ist. Die bestehenden Regelungen sind ausreichend. Das Europäische Parlament hat sich bereits im Mai 2010 fraktionsübergreifend gegen eine Initiative im Bereich der Dienstleistungskonzessionen ausgesprochen. Dieser demokratische Wille sollte aus unserer Sicht von der Europäischen Kommission geachtet werden", sagte Martin Weyand, Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) anlässlich des heute veröffentlichten Richtlinienvorschlags der EU-Kommission zur gesetzlichen Regelung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. Die Europäische Kommission übergeht mit ihrem Vorschlag das Europäische Parlament, das das derzeit geltende Recht sowie die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) als ausreichende Grundlage für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ansah.
Der Vorschlag der Kommission würde zu erheblich verschärften Regelungen für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen in der Wasser- und Energiewirtschaft führen. Speziell für die Wasserwirtschaft sollen damit die Leistungen zur Trinkwasserversorgung entweder in den Regelungsbereich der Dienstleistungskonzessionsrichtlinie fallen oder als Dienstleistungsaufträge nach dem noch strengeren Vergaberecht der EU-Vergaberichtlinien behandelt werden.
"Weitergehende EU-rechtliche Vorgaben würden nicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit, sondern allenfalls zu einer Verrechtlichung der Dienstleistungskonzessionen führen. Das würde zu einer unangemessenen Einschränkung organisatorischer Handlungsspielräume der Kommunen führen, die sich in der Vergangenheit bewährt haben. Hier muss die kommunale Gestaltungsfreiheit in ihrer jetzigen Form erhalten bleiben", forderte Weyand. Der hohe und europaweit führende Qualitätsstandard in Deutschland sei das Resultat dieser kommunal abgesicherten, gleichwohl strukturell vielseitigen Wasserver- und Abwasserentsorgung.
Ein vom BDEW in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten komme eindeutig zu dem Schluss, dass eine europäische Gesetzgebung zu Dienstleistungskonzessionen grundsätzlich nicht erforderlich sei. "Das jetzige EU-Recht und die entsprechenden Entscheidungen des EuGH geben nach Auffassung der Gutachter die wesentlichen Grundsätze für Dienstleistungskonzessionen bereits klar und verbindlich vor", erläuterte Weyand.
Der EuGH hat bereits in mehreren Entscheidungen zu Dienstleistungskonzessionen wesentliche Grundsätze des bestehenden EU-Gemeinschaftsrechtes für anwendbar erklärt, so der BDEW. Dabei geht es insbesondere um grundlegende Fragen wie etwa ein transparentes Verfahren bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen und den Ausschluss einer Diskriminierung von Bietern, die sich um eine Konzession bewerben.