BDIU | Neuregelung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung
Am 25. Mai 2016 ist die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DS-GVO) in Kraft getreten. Genau zwei Jahre danach, ab dem 25. Mai 2018, wird sie in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar sein. Bis dahin müssen sich auch die deutschen Inkassodienstleister mit den Neuregelungen vertraut gemacht haben und ihre Datenverarbeitungsprozesse an die Vorgaben der Verordnung angepasst haben.
Geht es um Datenverarbeitungen im Bereich des Forderungsmanagements in Bezug auf vertraglich entstandene Forderungen, wird künftig Art. 6 UAbs. 1 Buchstabe b der DS-GVO die gesetzliche Erlaubnis für Datenverarbeitungen durch den Inkassodienstleister darstellen. Gemäß der Vorschrift sind Datenverarbeitungen nämlich dann rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sind. Da Inkassodienstleister Datenverarbeitungen vornehmen müssen, um die Erfüllung eines Vertrags herbeizuführen, fallen sie unter die genannte Erlaubnisnorm. Gleiches gilt auch für die Datenverarbeitungen in Bezug auf die Rechtsverfolgungskosten, die aufgrund der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung entstanden sind und diesbezüglich einen Annex zu den vertraglichen Forderungen darstellen.
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