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  • 15.01.2014 - 15:51 GMT

BVI: Verbraucherschutz zwar verbessert, aber noch große Lücken

Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der EU-Kommission haben sich gestern in den Verhandlungen (Trilog) zur Reform der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID, Markets in Financial Instruments Directive) abschließend geeinigt.

Mit Blick auf den Verbraucherschutz bewertet der deutsche Fondsverband BVI das Ergebnis der Verhandlungen überwiegend kritisch. Denn während im Vertrieb von Investmentprodukten die Transparenz nochmals erhöht wird, gelten für Käufer kapitalbildender Versicherungen weiterhin keine vergleich-baren Regeln. Diese Diskrepanz ist nach Ansicht des BVI nicht im Sinne der Verbraucher und des fairen Wettbewerbs.
Vermittler von Finanzprodukten, die unter MiFID fallen, müssen künftig Inte-ressenkonflikte offenlegen und angeben, ob sie unabhängig tätig sind oder auf Provisionsbasis. Darüber hinaus müssen sie prüfen, ob ein bestimmtes Produkt für den jeweiligen Kunden geeignet ist. Kunden, die ihr Geld in Ver-sicherungsprodukten anlegen, werden jedoch nicht von vergleichbaren Ver-triebsregeln profitieren. Beispielsweise müssen Verkäufer von Versicherun-gen auch weiterhin nicht offenlegen, ob sie abhängig oder unabhängig bera-ten. Die Revision der Versicherungsvermittlerrichtlinie ist jetzt die letzte Chance, die Diskrepanz im Verbraucherschutz zu beseitigen.

EU unterstützt Wettbewerb zwischen Honorar- und Provisionsmodell

Honorar- und Provisionsberatung bleiben gleichwertig nebeneinander be-stehen. Gemäß MiFID sollen Anlageberater zukünftig lediglich offenlegen, ob sie abhängig beraten oder nicht. Ihnen bleibt die Entscheidung überlas-sen, ob sie mit der Bezeichnung „unabhängig“ werben, dann aber auf Ver-triebsprovision verzichten müssen. Das in Deutschland bereits 2013 verab-schiedete Honoraranlageberatungsgesetz folgt dem gleichen Prinzip. Der Erhalt der Provisionsberatung sichert auch Kleinanlegern den Zugang zu finanzierbaren Beratungsleistungen. Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI: „Kommission, Parlament und Rat unterstützen ausdrücklich den Wettbewerb zwischen den beiden Vertriebsmodellen. Wir werden uns dafür einsetzen, dass die EU-Aufsichtsbehörden den erklärten Willen der Gesetz-geber auch in diesem Sinne umsetzen werden.“

Einschränkung des beratungsfreien Vertriebs („execution only“) geht zu weit

Die MiFID unterscheidet künftig nach sogenannten „komplexen“ und „nicht-komplexen“ Anlageprodukten. Erstere gelten als erklärungsbedürftiger. Der Vertrieb an Privatanleger ist deshalb nur eingeschränkt möglich. Auch OGAW-konforme Publikumsfonds können als „komplex“ eingestuft werden. Dies trifft paradoxerweise auch einige Garantiefonds. Der beratungsfreie Vertrieb dieser Fonds, beispielsweise über Direktbanken oder Fondsplatt-formen, wird daher künftig nicht mehr möglich sein. Richter: „Wir halten es für widersinnig, dass ausgerechnet wenig riskante Fondstypen im Vertrieb eingeschränkt werden sollen. Hier schießt der EU-Gesetzgeber über das Ziel hinaus.“