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Wettbewerbsfähigkeit

cep | DMA in Konflikt mit EU-Grundrechtecharta

Techgiganten wie Google, Amazon, Facebook oder Apple beherrschen den globalen Internetmarkt. Das Wettbewerbsrecht genügt nicht, um Machtmissbrauch zu verhindern. Die Kommission hat daher im vergangenen Dezember ein Gesetz für digitale Dienste, den Digital Markets Act (DMA), vorgelegt. Das Gesetz soll verhindern, dass Betreiber großer Internetplattformen den Wettbewerb einschränken oder unfaire Konditionen durchsetzen.

Die Freiburger Denkfabrik Centrum für Europäische Politik (cep) hat das Brüsseler Gesetz und sein Verhältnis zum EU-Wettbewerbsrecht in einem cepInput untersucht. Hauptkritikpunkt: „Bei Verstößen drohen Unternehmen durch die Anwendung von DMA und EU-Wettbewerbsrecht doppelte Verfolgung und doppelte Bestrafung. Dies ist vom Prinzip her verboten und verstößt damit gegen Artikel 50 der EU-Grundrechtecharta“, sagt cep-Jurist Lukas Harta, der die Studie verfasst hat.

„Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung die doppelte Verfolgung vermutlich für zulässig halten. Das ist abzulehnen. Der EuGH sollte seine bisherige Rechtsprechungslinie aufgeben“, fordert der cep-Experte.

Laut Harta ist zumindest die doppelte Bestrafung laut EuGH unzulässig: „Die Kommission sollte dem EuGH folgen, Doppelbestrafung nicht zulassen und das Parlament sollte den Gesetzentwurf entsprechend anpassen.“

Bei Verstößen gegen den DMA drohen Bigtech-Unternehmen nach dem bisherigen Gesetzentwurf der Kommission Strafen in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Jahresumsatzes und damit Bußgelder in Milliardenhöhe.

cepInput: Markmissbrauch und DMA