DBV: Europäischer Gerichtshof – Honig mit GVO-Spuren bedarf einer Zulassung
Haftungsrisiken beim GVO-Anbau weiterhin nicht kalkulierbar
Mit einer Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, das auch im Falle des ungewollten Vorhandenseins von Pollen einer GVO-Maissorte in Honig bedeutet, dass dieser Honig einer Zulassung für das Inverkehrbringen gemäß der Freisetzungsrichtlinie bedarf. Ein Imker hatte gegen das Land Bayern geklagt, das auf seinen Eigentumsflächen die Maissorte MON 810, für die es zur damaligen Zeit noch eine Anbaugenehmigung gab, angebaut hatte.Im Honig des Imkers wurden dann Pollen dieser gentechnisch veränderten Pflanze festgestellt.
Die Entscheidung des EuGH macht aus Sicht des DBV deutlich, dass es für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen klarer wissenschaftlich begründeter Koexistenz- und Haftungsregelungen bedarf. Die Entscheidung des EuGH bedürfe allerdings einer genauen Prüfung und Auswertung. Für in Deutschland erzeugten Honig seien keine Auswirkungen zu erwarten, da es in Deutschland momentan keine Anbaugenehmigungen für gentechnisch veränderte Pflanzen gäbe. Aufgrund der bestehenden, nicht kalkulierbaren und nicht versicherbaren verschuldensunabhängigen Haftung für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen rät der DBV weiterhin von einem Anbau in Deutschland ab.