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  • 17.04.2014 - 11:50 GMT

DFK: Führungskräfte begrüßen neue Regeln für Betriebsrenten

Die in dieser Woche vom Europa-Parlament beschlossenen neuen Regeln für Betriebsrenten stärken die europaweite Mobilität von Arbeitnehmern und werden von den Führungskräften in Deutschland ausdrücklich begrüßt. Der Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK sagt aber auch, dass damit nur ein erster Schritt getan ist und weitere Verbesserungen folgen müssen.

Auf Vorschlag der Europäischen Kommission hat das Europa-Parlament jetzt einige Mindeststandards für Betriebsrenten festgelegt. So sollen künftig Betriebsrentenansprüche bereits nach drei Beschäftigungsjahren unverfallbar und damit garantiert sein. In Deutschland galt lange eine Unverfallbarkeitsfrist von zehn Jahren, die 2009 zumindest auf fünf Jahre abgesenkt wurde.
„Lange Unverfallbarkeitsfristen bei Betriebsrenten entsprechen einfach nicht mehr der Lebenswirklichkeit“, betont auch DFK-Hauptgeschäftsführer Dr. Ulrich Goldschmidt. „Betriebsrenten haben Entgeltcharakter und honorieren damit Betriebstreue und Arbeitsleistung. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduzierung der Unverfallbarkeit auf drei Jahre ein richtiger Schritt, der die Mobilitätsbereitschaft der Arbeitnehmer in der EU gewiss stärken wird. Dass die EU nun Vorschläge umsetzen wird, die unser Verband schon 2004 eingebracht hat, begrüßen wir natürlich sehr“, so Goldschmidt weiter.
Der Führungskräfteverband DFK sieht aber weiteren Handlungsbedarf. So müsse über eine weitere sukzessive Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen nachgedacht werden. Außerdem fehlt nach wie vor der Rechtsanspruch, der es Arbeitnehmern ermöglicht, Anwartschaften auf Betriebsrenten zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen, um die Betriebsrente dort weiter auszubauen. Verbandsgeschäftsführer Dr. Ulrich Goldschmidt: „Wir brauchen eine echte Portabilität von Betriebsrenten. Außerdem dürfen die neuen Regeln nicht nur bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in ein anderes EU-Land gelten, sondern selbstverständlich auch bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Landes. Hier ist jetzt der nationale Gesetzgeber gefordert, das zügig und klarstellend umzusetzen. Warum man den Mitgliedsstaaten vier Jahre Zeit einräumt, um diese europäische Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, erschließt sich für mich nicht. Gesetzestechnisch ist die Umsetzung nun wirklich nicht kompliziert.“