DIHK: Rechnungslegung auf dem Prüfstand
Die EU-Kommission hat sich das Ziel gesetzt, den Verwaltungsaufwand für kleinere Unternehmen bei der Rechnungslegung deutlich zu verringern. Außerdem sollen die Jahresabschlüsse in Europa vergleichbarer werden. Dazu wird aktuell die Europäische Rechnungslegungsrichtlinie überarbeitet. Der Entwurf bündelt die Vorschriften für den Einzel- und Konzernabschluss, beseitigt Doppelungen und führt zu einem systematischeren Aufbau der Vorschriften.
Die Anforderungen an die Jahresabschlüsse der kleinen und mittleren Unternehmen werden durch den Entwurf der EU-Kommission insgesamt verbessert. Dennoch gibt es noch Änderungs- und Konkretisierungsbedarf. So sind beispielsweise einzelne verbindliche Anhangangaben zur Bilanz vorgesehen, die kleine Unternehmen stark belasten. Auch muss aus DIHK-Sicht klarer zwischen dem unterschiedlichen Zweck von Einzel- und Konzernabschluss unterschieden werden.
Notwendig: objektiviertes und vom Vorsichtsprinzip geprägtes Bilanzrecht
Die EU-Richtlinie soll unabhängig von Standards der internationalen Rechnungslegung (IFRS) sein – das wünschen sich viele kleine und mittlere Unternehmen. Sie wollen stattdessen an der vom Vorsichtsprinzip geprägten Rechnungslegung nach Handelsgesetzbuch festhalten. Insofern unterstützt der DIHK die Entscheidung der EU-Kommission gegen eine Übernahme der IFRS für KMU.
Keine Aufnahme von bilanzfremden Informationen
Schwierig im Richtlinienentwurf ist der vorgesehene Bericht der Unternehmen über Zahlungen von Lizenzgebühren, für Nutzungsentgelte beim Abbau von Rohstoffen, Dividenden, Mietgebühren etc. an staatliche Stellen (das sog. country-by-country-reporting). Diese bilanzfremden Informationen haben weder in einem Einzel- noch in einem Konzernabschluss etwas zu suchen. Zudem geht die konkrete Ausgestaltung des Berichts – wie die projektbezogene Aufgliederung und Aufschlüsselung auf die verschiedenen Zahlungsformen – über das erforderliche Maß hinaus und birgt erhebliche wettbewerbliche und vertragliche Risiken. Auch die von der EU-Kommission angekündigten zusätzlichen Angaben über das gesellschaftliche Engagement gehören nicht in einen Jahresabschluss. Die Unternehmen engagieren sich freiwillig auf unterschiedlichsten Gebieten – folglich sollten auch das „Ob“ und das „Wie“ der Information darüber freiwillig bleiben. Der bürokratische Aufwand – insbesondere für den Mittelstand – wäre zudem erheblich und steht in keinem Verhältnis zum Nutzen.
Erleichterungen für kleine Unternehmen auch im Handelsgesetzbuch nötig
Auch im deutschen Handelsgesetzbuch gibt es Entbürokratisierungsbedarf: So muss das Ordnungsgeldverfahren, das zum Zuge kommt, wenn der Jahresabschluss nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt wird, dringend überarbeitet werden. Die letzten Jahre zeigen, dass überwiegend kleine Unternehmen das Ordnungsgeld zahlen müssen und die Gründe dafür häufig externer Natur sind, beispielsweise eine schwere Erkrankung des Geschäftsführers. Die Mindesthöhe des Ordnungsgeldes von derzeit 2.500 Euro sollte schon deshalb auf 250 Euro abgesenkt werden. Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass in manchen Fällen der Jahresabschluss, z. B. aufgrund von Schäden durch äußere Einflüsse (z. B. Hochwasser, Brand), nicht offengelegt werden kann.