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  • 22.07.2014 - 13:50 GMT
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Justiz & Inneres

djb fordert EU-weite Überwachung von Bewährungs-Maßnahmen

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem das innerstaatliche Recht an Vorschriften der Internationalen Rechtshilfe angepasst wird. Jedoch werden erneut internationale Vorgaben im Bereich der Vollstreckungshilfe nicht umgesetzt. Ramona Pisal, Präsidentin des djb: „Zum Schutz der vielen weiblichen Opfer von Gewalt und Stalking sollten Bewährungsmaßnahmen EU-weit überwacht werden können.“

Der djb hat hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht:
Stellungnahme vom 22.07.2014 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe des BMJV. Dieser Gesetzentwurf ist für Frauen, die von (Gewalt-)Straftaten betroffen sind, relevant, weil er wesentliche europäische Regelungen nicht einbezieht. Der djb nimmt insbesondere dazu unter III. Stellung.

I. Allgemeines

Die Grundlage der strafrechtlichen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen. Daher muss Deutschland auch solche Entscheidungen von anderen Mitgliedstaaten anerkennen und vollstrecken, die nach deutschem Recht nicht hätten ergehen können. Dies betrifft insbesondere die unbedingte Anerkennung ausländischer Abwesenheitsentscheidungen, die dem deutschen Strafverfahren grundsätzlich wesensfremd sind. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass der Gesetzesvorschlag in weitem Umfang die Handlungsspielräume nutzt, die der Rahmenbeschluss Abwesenheitsentscheidungen[1] eröffnet, und die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen auf das europarechtlich verbindliche Minimum beschränkt.

II. Anmerkungen zu einzelnen Regelungsvorschlägen

Die vorgeschlagenen Ergänzungen zum Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) lehnen sich überwiegend eng am Rahmenbeschluss Abwesenheitsentscheidungen an. Diskrepanzen gegenüber den europäischen Vorgaben werden so weitestgehend vermieden. An einigen Stellen könnten die Regelungen präzisiert bzw. ergänzt werden, um Missverständnissen vorzubeugen:

In § 83 Abs. 2 Nr. 1 a) IRG n.F. wird zutreffend zwischen der persönlichen Ladung und der sonstigen offiziellen Inkenntnissetzung unterschieden. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist es für beide Varianten notwendig, dass der Betroffene Kenntnis auch von Termin und Ort der Verhandlung erhält (S. 37). Im Gesetzesvorschlag wird dies aber nur als explizite Voraussetzung der sonstigen Inkenntnissetzung (Nr. 1 a) bb)), nicht aber der Ladung (Nr. 1 a) aa)) genannt. Aus Gründen der Klarstellung und in Übereinstimmung mit Art. 4a Abs. 1 a) i) Rb Europäischer Haftbefehl (neu),[2] sollte § 83 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) um den Zusatz „und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde“ ergänzt werden.

Entsprechendes gilt für die §§ 87b Abs. 4 Nr. 1 a) aa), 88a Abs. 3 Nr. 1 a) aa) IRG n.F.

83 Abs. 4 IRG: Die unverzügliche Durchführung des Berufungs- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens einschließlich Haftprüfung ist nicht Bestandteil des fakultativen Ablehnungsgrundes des Art. 4a Abs. 1 d) Rb Europäischer Haftbefehl (neu), sondern eine eigenständige, auf dem fair trial Grundsatz basierende Pflicht der Mitgliedstaaten. Diese wird durch Art. 4a Abs. 2 und 3 Rb Europäischer Haftbefehl (neu) begründet und bedarf keiner Wiederholung im deutschen Recht.

In § 87b Abs. 6 Nr. 2 IRG n.F. sollte klargestellt werden, dass auch der Rechtsmittelverzicht ausdrücklich erklärt werden muss (s.a. Gesetzesbegründung S. 48 sowie Art. 7 Abs. 2 j Rb Geldstrafe (neu)[3]). Bedenklich erscheint zudem, dass laut S. 48 der Gesetzesbegründung die Bescheinigung (entsprechend dem Formblatt nach § 87a Nummer 2 IRG-E) lediglich Ausgangspunkt der Prüfung sein soll, ob ein Ablehnungsgrund nach § 83b Abs. 6 n.F. vorliegt. Die Formulierung des Rb Geldstrafe legt nämlich vielmehr nahe, dass es ausschließlich auf die entsprechenden Angaben in der Bescheinigung ankommt. Eine weitergehende Prüfung wird daher wohl nur dann zulässig sein, wenn konkrete Anhaltspunkte auf einen Fehler bei der Ausfüllung der Bescheinigung oder einen Rechtsmissbrauch hindeuten.

III. Weiterer Handlungsbedarf

Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen ist nur ein erster Schritt zur Anpassung des IRG an die geltenden europäischen Vorgaben. Vor allem im Bereich der Vollstreckungshilfe besteht noch erheblicher Handlungsbedarf: Die Frist zur Umsetzung der Rahmenbeschlüsse Freiheitsstrafe[4] und Bewährungsüberwachung[5] ist bereits seit mehreren Jahren abgelaufen (5. bzw. 6.12.2011). Die Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers stellt dabei nicht nur eine bedenkliche Verletzung europarechtlicher Verpflichtungen dar, sondern führt auch zu Defiziten im Opferschutz. Die Möglichkeit einer EU-weiten Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen verbessert nicht nur die Resozialisierungschancen des Täters. Der hiermit verbundene Ausbau von Kontrollmechanismen hilft vielmehr auch, die Begehung neuer Straftaten zu verhindern und die Opfer effektiver vor erneuten Übergriffen zu schützen. Dies gilt vor allem mit Blick auf die EU-weite Durchsetzung von Kontakt- und Näherungsverboten oder Therapieauflagen. Der djb empfiehlt daher dringend, auch die noch offenen Rahmenbeschlüsse umzusetzen.

Die Änderung des IRG könnte zudem für eine Anpassung des § 87n Abs. 5 IRG genutzt werden. Hiernach fließen Erlöse aus der Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion grundsätzlich in die Staatskasse. Wenn der Betroffene zur Zahlung einer Opferentschädigung verpflichtet wurde (Geldsanktion iSd § 87 Abs. 3 Nr. 3 IRG), kann zwar mit dem ersuchenden Mitgliedstaat vereinbart werden, dass der Erlös an das Opfer ausgekehrt wird. Der Anwendungsbereich des Abs. 5 S. 4 ist aber von seinem Wortlaut her auf Geldsanktionen i.S.d. § 87 Abs. 3 Nr. 3 IRG beschränkt. Er gilt damit jedenfalls nicht unmittelbar, wenn der Betroffene einen Geldbetrag an eine Opferhilfsorganisation zu zahlen hat (Geldsanktion i.S.d. § 87 Abs. 3 Nr. 4 IRG). Dies ist misslich, da es auch in diesen Fällen der Intention der ausländischen Entscheidung widersprechen würde, wenn die Vollstreckungserlöse der deutschen Staatskasse zugute kämen. Dementsprechend sollte in § 87n Abs. 5 die Möglichkeit aufgenommen werden, Verwendungsvereinbarungen auch bei Zahlungen zugunsten von Opferhilfsorganisationen zu treffen.

Ramona Pisal
Präsidentin

Dagmar Freudenberg
Vorsitzende der Kommission Strafrecht

[1] Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates v. 26.2.2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, ABl. EU 2009 L 81/24 (Zugriff: 22.7.2014).

[2] Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates v. 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. EG 2002 L 190/1 (Zugriff: 22.7.2014).

[3] Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates v. 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. EU L 76/16 (Zugriff: 22.7.2014).

[4] Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates v. 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. EU 2008 L 327/27 (Zugriff: 22.7.2014).

[5] Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates v. 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen, ABl. EU 2008 L 337/102 (Zugriff: 22.7.2014).