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  • 12.11.2009 - 08:19 GMT
  • DOSB
Bildung, Jugend, Kultur & Sport

DOSB: Auswirkungen des Lissabon-Vertrages auf den Sport

Nach langem Zögern hat der tschechische Präsident Václav Klaus am 3. November 2009 die Ratifizierungsurkunde zum Lissabon Vertrag unterzeichnet. Nach Auffassung der Europäischen Kommission kann der Vertrag damit am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Damit werden sich im Wesentlichen folgende Änderungen für den Sport im Bezug auf die Europäische Union ergeben:
Erstmals wird der Sport in den EU-Verträgen verankert. In den Artikeln 6 und 165 des Lissabon-Vertrags wird die Bedeutung des Sports für Europa ausdrücklich gewürdigt und die Förderung des Sports als ein Ziel der Gemeinschaft hervorgehoben.
– Rechtliche Konsequenzen: Die Europäische Union erhält keine unmittelbaren rechtlichen Kompetenzen für den Sport, sondern nimmt eine unterstützende und fördernde Position ein. Das bedeutet, dass der neue Sportartikel Bestimmungen des Binnenmarktes oder des Wettbewerbsrechts nicht außer Kraft setzt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die im Artikel 165 erwähnte Berücksichtigung des „spezifischen Charakters des Sports“ sich konkret auswirken wird. Die Europäische Union wird im Sport auch in Zukunft keine Rechtsakte erlassen, sondern nur Empfehlungen und Stellungnahmen ausarbeiten können. Auch eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Sport bleibt weiterhin ausgeschlossen. Die EU bekennt sich zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips im Sport. Die Hauptkompetenz im Bereich des Sports verbleibt in den Händen der Mitgliedsstaaten Die wesentlichen Änderungen für den Sport sind damit nicht rechtlicher, sondern vielmehr institutioneller und finanzieller Natur.
– Institutionelle Konsequenzen: Es wird ein eigener Sportministerrat etabliert, der sich aus den für Sport zuständigen Ministern der Mitgliedsstaaten zusammensetzt. Dieser wird nur Empfehlungen und Stellungnahmen ausarbeiten können. Der Sportministerrat wird sich unter spanischer Präsidentschaft im ersten Halbjahr 2010 konstituieren. Die Kompetenzen des „Referats Sport“, das der Generaldirektion Bildung und Kultur (DG EAC) der Europäischen Kommission angegliedert ist, werden aufgewertet. Das Europäische Parlament wird im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens künftig über die finanzielle Ausstattung von Fördermaßnahmen im Bereich des Sports gleichberechtigt mitentscheiden können. Die Sportverbände erwarten, das der Europäische Gerichtshof in seiner künftigen Rechtssprechung den „spezifischen Charakter des Sports“ stärker berücksichtigen wird.
Finanzielle Konsequenzen: Artikel 165 bietet die rechtliche Grundlage für ein eigenes EU-Sportförderprogramms, das ab 2012 umgesetzt wird. Die vorgesehene Fortführung des Förderprogramms „Vorbereitende Maßnahmen im Bereich des Sports“ im Jahr 2010 und 2011 wäre im Übrigen auch ohne den Lissabon Vertrag möglich gewesen. Sport wird in Zukunft stärker in bestehenden EU-Förderprogrammen und Politiken berücksichtigt werden müssen (sogenanntes „Mainstreaming“). Die Position der Sport Unit in den Interservice Meetings der EU Kommission (regelmäßige Treffen mit den 17 Generaldirektionen, die am Weißbuch Sport mitgearbeitet haben) wird durch Artikel165 deutlich gestärkt.
Deutscher Olympischer Sportbund