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  • 15.04.2010 - 08:21 GMT
  • DOSB
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DOSB: Sportwettenmonopol mit EU-Recht vereinbar

„Sportwetten- und Glückspielmonopole der EU-Staaten sind mit Europarecht vereinbar, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – dies zu prüfen, fällt in den Kompetenzbereich der nationalen Gerichte“.

Mit dieser Kernaussage hat Generalanwalt Paolo Mengozzi in seinem am 4. März veröffentlichten Plädoyer in den verbundenen Rechtssachen „Markus Stoß“ (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07) und „Carmen Media“ (C-46/08) die Entscheidung zurück an die nationale Gerichtsbarkeit verwiesen.
Grundsätzlich lasse nach Ansicht des Generalstaatsanwalts der Europäische Gerichtshof (EUGH) staatliche Monopole und andere Einschränkungen im Glücksspielsektor zu, sofern diese Begrenzung im Allgemeininteresse läge. So sei die Verhinderung von Betrug und Straftaten und der Kampf gegen Spielsucht als Rechtfertigungsgrund ausreichend, wenn diese verhältnismäßig und kohärent angewandt werden. Hierbei reiche es aus, dass die staatlichen Gerichte nur den jeweiligen Spielsektor evaluieren („vertikale“ Kohärenzprüfung); eine sämtliche Glücksspielformen betreffende Beurteilung sei dagegen nicht notwendig.
Darüber hinaus vertritt Generalanwalt Mengozzi generell die Ansicht, dass die Mitgliedsstaaten beim derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht verpflichtet seien, nationale Glücksspiellizenzen gegenseitig anzuerkennen. Weder die im EU-Recht verankerte Niederlassungs- noch die Dienstleistungsfreiheit berechtigten den Inhaber einer von einem Mitgliedsstaat erteilten Erlaubnis automatisch zur Veranstaltung von Sportwetten in anderen Mitgliedsstaaten.
Mit anderen Worten, so lange auf dem Glücksspielsektor keine Harmonisierung des EU-Rechts erfolgt ist, seien Glücksspiellizenzen nach Auffassung der Generalanwaltschaft nur national anwendbar. Die gilt insbesondere für die von Gibraltar erlassene „Offshore-Lizenz“, die den jeweiligen Lizenznehmer nur zur Veranstaltung von Wetten außerhalb eigenen Hoheitsgebiets berechtigt.
Mit diesem Plädoyer schließt sich Generalanwalt Mengozzi den bisherigen Urteilen des EUGH bezüglich der Gültigkeit staatlicher Glückspielmonopole an. Er vertritt sogar die Ansicht, dass „ein Mitgliedsstaat Glücksspiele im Internet unter bestimmten Voraussetzungen verbieten und ein Staatsmonopol für Sportwetten sogar dann vorsehen kann, wenn diese Glücksspiele beworben werden und Spiele mit einem höheren Suchtgefährdungspotenzial (z.B. Spielautomaten, Spielbanken) von privaten Betreibern angeboten werden dürfen.“