HDE: Entwurf für EU-Vertragsrecht ohne Mehrwert
Am gestrigen Dienstag legte die EU-Kommission den Entwurf für ein einheitliches EU-Kaufrecht vor. Demnach soll es in Zukunft möglich sein, wahlweise das Kaufrecht eines der beiden Staaten, aus denen die beteiligten Parteien stammen oder ein neues EU-einheitliches Recht anzuwenden.
HDE-Expertin Miriam Schneider: „Wir bezweifeln, dass ein optionales, parallel zu den nationalen Rechtsordnungen bestehendes EU-Vertragsrecht mit einem hohen Verbraucherschutzniveau tatsächlich in der Lage ist, den grenzüberschreitenden Handel anzukurbeln. Sprachbarrieren und unterschiedliche Steuergesetzgebung sorgen in der Praxis eher für Hindernisse als unterschiedliche Vertragsrechte.“ Zwar könne ein hohes Verbraucherschutzniveau zur Stärkung des Vertrauens der Kunden in die Märkte beitragen. Allerdings seien einseitige Lösungen nicht zielführend. Eine optionale 28. Rechtsordnung, die parallel zu den nationalen Rechtsordnungen gilt, mache generell nur dann Sinn, wenn sie für Unternehmen und Verbraucher einen Mehrwert darstelle und benutzerfreundlich gestaltet sei.
Schneider: „Unternehmen werden sich für ein optionales Instrument nur dann interessieren, wenn ein ausgewogener Interessensausgleich zwischen Verkäufer und Käufer stattfindet und nicht über das nationale Recht hinausgehende überzogene Pflichten für die Wirtschaft damit einhergehen.“ In der Praxis wären Unternehmen gezwungen, sowohl das nationale als auch das optionale Vertragsrecht zu kennen und Vertragstypen beider Arten vorzuhalten. Dies würde zum einen die Transaktionskosten erhöhen, zum anderen entstünde eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen. Insbesondere kleine und mittlere Einzelhandelsunternehmen, die überwiegend oder nur national tätig sind, würden unter dem zusätzlichen Aufwand leiden.
Schneider: „Für Rechtsunsicherheit sorgt außerdem, dass der Vorschlag für ein EU-Kaufrecht nicht alle Bereiche des Zivilrechts abdeckt und diese sich nach jeweils nationalem Recht richten. So lassen sich z.B. Fragen der Stellvertretung oder die Frage der Rechts- und Sittenwidrigkeit nicht ohne weiteres vom Kaufvertrag zu trennen.“