HDE: Handel für klare Regelung der Kennzeichnung
Der deutsche Einzelhandel setzt sich für klare Kennzeichnungsregelungen in Europa ein. „Farbig markierte Angaben zur Nährwertkennzeichnung würde die Verbraucher verwirren statt informieren“, sagte hierzu heute in Berlin Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands HDE.
Das Europäische Parlament, das voraussichtlich am kommenden Mittwoch über die künftige Lebensmittelkennzeichnung abstimmen wird, rief Genth dazu auf, „sich gegen die Ampel und für klare Regelungen zu entscheiden.“ Er warnte auch vor nationalen Sonderlösungen bei der Nährwertkennzeichnung. Dies würde zu einem unübersichtlichen Flickenteppich in Europa führen und den Binnenmarkt behindern. Genth rief die EU-Abgeordneten auf, die Frage der Verantwortlichkeiten in der Lebensmittelkette klarzustellen: „Wir brauchen eine nach Einflussbereichen geordnete Stufenverantwortung. Denn eins ist klar: Der Einzelhandel als letztes Glied in der Kette kann nicht für Kennzeichnungsfehler der Vorstufen haftbar gemacht werden, auf die er keinen Einfluss hat.“
Mit einer Nährwertkennzeichnung, die Auskunft gibt über Energie, Fett, gesättigte Fettsäuern, Salz und Zucker, seien die Konsumenten gut informiert. Dazu kämen zusätzliche freiwillige Angaben darüber, was eine Portion oder 100g/ml des Lebensmittels für den Nährstofftagesbedarf bedeutet (GDA-Angaben). Diese Informationen würden viele Handelshäuser bei ihren Eigenmarken bereits heute den Kunden zur Verfügung stellen. Dies bestätige auch eine aktuelle Blitzumfrage unter den HDE-Mitgliedsunternehmen, sagte Genth: „Deutlich mehr als 80 Prozent der Eigenmarken tragen eine Nährwertkennzeichnung. Drei Viertel hiervon haben zusätzlich eine so genannte GDA-Kennzeichnung. Damit sind die Verbraucher bereits heute gut über die wichtigen Nährwerte informiert.“
Kritisch sehe der deutsche Handel auch eine verbindliche Herkunftskennzeichnung. „Gesetzliche Regelungen müssen die heute üblichen komplexen Herstellungsprozesse und –bedingungen angemessen berücksichtigen. Nicht jede Änderung im Beschaffungsprozess darf zwangsläufig eine Änderung der Kennzeichnung nach sich ziehen“, so Genth.