IDW für modifizierte Beibehaltung der Sanierungsklausel und Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen – Neuregelung als Chance begreifen
Am 21. September 2011 befasst sich der Finanzausschuss des Bundestages mit dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz). Von besonderem Interesse ist dabei die geplante Abschaffung der sog. Sanierungsklausel.
Die erst 2009 eingeführte Regelung ermöglicht es sanierungsbedürftigen Unternehmen, neue Gesellschafter aufzunehmen, ohne dass dabei körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustvorträge vernichtet werden.
„Auch wenn die Inanspruchnahme der Sanierungsklausel an strenge Voraussetzungen geknüpft ist, hat die letzte Finanz- und Wirtschaftskrise gezeigt, dass es einer solchen Regelung bedarf, um neue Gesellschafter ins Boot zu holen“, betont Manfred Hamannt, Mitglied des geschäftsführenden IDW Vorstands. Die Abschaffung der Sanierungsklausel würde dazu führen, dass Reorganisationsmaßnahmen wieder deutlich schwieriger werden, da bestehende Verlustvorträge wegen des Beitritts neuer Anteilseigner nicht mehr geltend gemacht werden können.
Nach der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.01.2011 verstößt die deutsche Sanierungsklausel jedoch gegen EU-Beihilferecht. Die Bundesrepublik Deutschland hat daher Klage eingereicht. Während die EU-Kommission von einer Benachteiligung von gesunden, Verluste verzeichnenden Körperschaften gegenüber (möglicherweise) zahlungsunfähigen oder überschuldeten Körperschaften ausgeht, stützt sich die deutsche Nichtigkeitsklage darauf, dass die Sanierungsklausel nicht selektiv sei. Die EU-Kommission ziehe bei ihrer Beurteilung das falsche Referenzsystem heran und verkenne den inneren Aufbau des deutschen Steuersystems.
„Es lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass es sich bei der entsprechenden Regelung des § 8c Abs. 1 KStG um eine Ausnahme vom Grundsatz der periodenübergreifenden Verlustverrechnung handelt, wozu die Sanierungsklausel lediglich eine Rückausnahme darstellt“, erläutert Hamannt. Angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer sollte vor einer Abschaffung durch den deutschen Gesetzgeber zunächst eine Überarbeitung der Sanierungsklausel in Betracht gezogen werden.
Das IDW fordert außerdem seit langem die Einführung einer klaren gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen. Eine Forderung, die angesichts der drohenden Abschaffung der Sanierungsklausel und vor dem Hintergrund der jüngeren Finanzrechtssprechung mit Nachdruck zu betonen ist. „Aufgrund der widersprüchlichen Urteile der Finanzgerichte München und Köln sowie der Anschlussentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14.07.2010 zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen bietet der von der Finanzverwaltung im Billigkeitsweg angewendete Sanierungserlass keine sichere Grundlage für die Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Doch Rechtssicherheit ist für die Umsetzung von Sanierungskonzepten ein Schlüsselkriterium“, betont Hamannt. „Der Gesetzgeber sollte die Gelegenheit nutzen, um das Ertragsteuerrecht sanierungsfreundlich zu gestalten. Sowohl eine modifizierte Sanierungsklausel als auch die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen könnten im anstehenden Gesetzgebungsverfahren den praktischen Bedürfnissen entsprechend und rechtssicher gestaltet werden“.