Positionen der komba gewerkschaft zur Regelung der Bodenverkehrsdienste an den Flughäfen durch die EU Kommission
In der EU Richtlinie 96/67 EG sind seit dem Jahre 1996 Regelungen über den Zugang zum Markt für Bodenabfertigungsdienste an den Flughäfen getroffen worden. Mit der „Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV)“ vom 10. Dezember 1997 hat die Bundesregierung die Europäische Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Darin wird die EU-Richtlinie schrittweise umgesetzt.
Für die Flughäfen gilt seit 2001 folgendes:
– Ab 2 Mill. Fluggästen oder 50.000t Fracht pro Flughafen ist die Anzahl der Abfertiger grundsätzlich nicht begrenzt. Für einzelne Bereiche, wie die Gepäck-, Fracht- und Postabfertigung, sowie für Vorfeld- und Betankungsdienste hat die Bundesrepublik die Ermächtigung der RL 96/67 in Anlage 5 der BADV genutzt und die Zulassung bei vielen Flughäfen auf zwei Selbstabfertiger bzw. zwei Drittabfertiger begrenzt. Dabei darf einer der Dienstleister nicht durch die Flughafengesellschaft beherrscht werden. In besonderen Fällen, insbesondere aus Platz- oder Kapazitätsgründen, kann die Zulassung für die zuvor genannten Bodenabfertigungsdienste nur für einen Dienstleister erfolgen.
Die Entwicklung zeigt, dass durch die Marktöffnung eine größere Anzahl neuer Anbieter auf den Markt gekommen sind, die durch ihre Preispolitik einen harten Wettbewerb eröffnet haben. Gerade die Airlines üben einen hohen Preisdruck auf die Anbieter aus. Die komba gewerkschaft sieht mit großer Sorge, dass der Wettbewerb dabei vielfach zu Lasten der Arbeitnehmer geht, die häufig nur in Leiharbeitsverhältnissen und befristet mit geringen Löhnen eingesetzt werden. Löhne von 7 bis 9 € Brutto die Stunde sind keine Seltenheit. In vielen Fällen fehlt es auch an einer Tarifbindung der Arbeitsverhältnisse, so dass die soziale Absicherung mangelhaft ist.
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