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  • 24.05.2012 - 10:57 GMT

vfa: Was bringt die neue EU-Tierschutzrichtlinie?

2011 wurde vom Europäischen Parlament die revidierte Richtlinie zum Tierschutz (EU-Richtlinie 2010/63/EG) verabschiedet. Sie soll insbesondere EU-weit einen Standard beim Tierschutz durchsetzen, wie ihn Deutschland in weiten Teilen längst hat.

Dementsprechend erfordert ihre nationale Umsetzung in deutsches Recht vergleichsweise wenige Änderungen. Diese jedoch sollten möglichst im Sinne einheitlicher europäischer Standards erfolgen und – von der Beibehaltung des Tierschutzbeauftragten abgesehen – nicht zu deutschen Sonderwegen führen.
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass in Tierversuchseinrichtungen neue Tierschutzgremien eingerichtet werden müssen, die für die Einhaltung der Schutzbestimmungen verantwortlich sind. Damit reagiert sie auf die Situation in vielen Ländern, in denen es bisher kein besonderes betriebsinternes Kontrollorgan gibt. In Deutschland hingegen nimmt diese Funktion der Tierversuchsbeauftragte wahr, der laut Gesetz unabhängig und weisungsfrei ist.

Der vfa tritt dafür ein, bei der Umsetzung keinesfalls diese bewährte Einrichtung zu schwächen. Denkbar wäre stattdessen, dass der Tierschutzbeauftragte Unterstützung durch weitere Funktionen/Personen erhält – z.B. durch einen zuständigen Tierarzt oder Tierpfleger –, die zusammen ein Gremium bilden. Die letzte Verantwortung für die Wahrung der Tierschutzbelange muss aber weiterhin beim Tierschutzbeauftragen liegen!

Transparenz
Die Richtlinie sieht vor, dass sogenannte nicht-technische Projektzusammenfassungen über geplante Tierversuche allgemein zugänglich veröffentlicht werden. Damit soll jedermann einen Überblick über das Tierversuchsgeschehen erhalten.

Aus vfa-Sicht ist dagegen nichts einzuwenden, zumal die Eintragungen ohne Name und Adresse der durchführenden Einrichtung bleiben sollen. Es sollte aber sichergestellt werden, dass auch die geistigen Eigentumsrechte der Betreiber gewahrt werden. Wie die Zusammenfassungen abzufassen und zu veröffentlichen sind, muss bundeseinheitlich geregelt werden.

Schweregrade und Statistik
Die EU-Richtlinie sieht vor, Tierversuche künftig nach Schweregraden zu kategorisieren. Davon wird dann z.B. abhängen, ob Versuchsvorhaben zur Genehmigung eingereicht oder nur angezeigt werden müssen, ob rückblickende Bewertungen (s.u.) erstellt werden müssen oder ob Versuchstiere für weitere Versuche verwendet werden dürfen. Einen einheitlichen Maßstab für den Schweregrad eines Versuchs gibt es jedoch noch nicht.

Er sollte erarbeitet werden, um Versuche an verschiedenen Standorten vergleichbar zu machen. Dabei sollten die Erfahrungen der Behörden einiger Bundesländer und der Schweiz berücksichtigt werden, die bereits mit jeweils eigenen Schweregrad-Katalogen arbeiten; ebenso die Erwartungen der mit Tierversuchen Befassten. Bundeseinheitliche Schweregrade würden auch ihre Erfassung in der deutschen Tierversuchsstatistik ermöglichen.

Anzeigen und vereinfachtes Verwaltungsverfahren
Bislang besteht für gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche in Deutschland Anzeigepflicht, was sich bewährt hat. Die Richtline sieht hingegen in diesen Fällen künftig ein Genehmigungsverfahren vor, wenn auch ein vereinfachtes.

Es ist wichtig, bei der nationalen Implementierung die Effizienz des bisherigen Verfahrens beizubehalten! Lange Bearbeitungsfristen sind dabei nicht sachgerecht. Es sollten keine zusätzlichen administrativen Hürden errichtet werden, zumal die Tierversuche, um die es hier geht, ja gesetzlich gefordert werden.

Einsatz von nichtmenschlichen Primaten
Unter „nichtmenschlichen Primaten“ (non-human primates, NHPs) werden im Rahmen der Richtlinie Halbaffen und Affen ohne Menschenaffen und den Menschen verstanden. Laut Richtlinie dürfen NHPs nur noch a) zur „Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen (1) beim Menschen, die zur Entkräftung führen (2) oder potentiell lebensbedrohlich sind“, b) zur Grundlagenforschung oder c) zur Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Spezies eingesetzt werden.

Hier ist schnellstens eine bundeseinheitliche (besser noch EU-einheitliche) Auslegung erforderlich, welche Krankheiten und anderen „klinischen Zustände“ unter die Definitionen fallen! Nach vfa-Verständnis müssen auch Krankheiten dazu gehören, die nicht unmittelbar lebensbedrohlich sind, aber gefährliche Komplikationen (Diabetes Typ 2 u.a.) oder erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen (z.B. Multiple Sklerose, Migräne).

Versuche dürfen schon bisher – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur mit Tieren erfolgen, die speziell hierfür gezüchtet wurden. Künftig gilt für NHP in Versuchen zusätzlich, dass schon deren Eltern in Gefangenschaft gezüchtet worden sein müssen – vorausgesetzt, eine Machbarkeitsstudie bestätigt, dass dies zu keinem Engpass bei Tieren für essenzielle Projekte führen wird. Eine solche Machbarkeitsstudie bereitet die EU gerade vor.

Auch im deutschen Gesetz muss klargestellt werden, dass die Ergebnisse dieser Machbarkeitsstudie letztlich darüber entscheiden, ob die besonderen Zuchtanforderungen für NHP gelten.

Rückblickende Bewertungen
Die Richtlinie sieht eine rückblickende Bewertung von Projekten mit NHP oder als „schwer“ eingestuften Versuchen vor. Sie muss nach Abschluss der Versuche erstellt und der zuständigen nationalen Behörde übermittelt werden. Die Bewertungen sollen in die nationale Tierversuchsstatistik einfließen.

In jeder Bewertung sollte nach vfa-Verständnis unbedingt erfasst werden, ob der erwartete Schweregrad wirklich erreicht oder aber unterschritten wurde.