VPRT: EuGH lässt unterschiedliche Werbezeitvorgaben in Italien für Free- und Pay-TV zu
Unterschiedliche stündliche Werbezeitbestimmungen für Free- und Pay-TV verstoßen nach einem Urteil (Az: C-234/12) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juli 2013 nicht gegen das EU-Recht.
Der Pay-TV-Anbieter Sky Italia hatte gegen ein Bußgeld wegen Überschreitung der in Italien zulässigen Höchstwerbezeiten geklagt, da im Free-TV höhere Gesamtdauern von Werbung zulässig sind. Das italienische Verwaltungsgericht hatte daraufhin den EuGH angerufen, um zu klären, ob die unterschiedlichen Vorgaben mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Die Richter des EuGH stellten fest, dass für die Festlegung der maximalen Werbezeiten ein Ausgleich zwischen den finanziellen Interessen der Fernsehsender und der Werbetreibenden einerseits sowie der Interessen der Autoren und Urheber sowie der Verbraucher als Zuschauer andererseits hergestellt werden müsse. Hier spiele aber auch eine Rolle, ob die Fernsehsender ihre Programme gegen Bezahlung oder kostenlos übertragen, da sich die finanziellen Interessen der Bezahlfernsehsender von denen der frei empfangbaren Fernsehsender unterscheiden. Ebenso seien die Situationen der Zuschauer, die Abonnenten eines Bezahlfernsehens sind, und derer von frei empfangbarem Fernsehen unterschiedlich. Folglich könne der nationale Gesetzgeber bei der Suche nach einem ausgewogenen Schutz der Interessen die Sendezeit pro Stunde für Werbung unterschiedlich begrenzen.
Die europäische Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste legt für Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots eine Beschränkung auf 20 % der Sendezeit pro Stunde fest, lässt aber den Mitgliedstaaten die Befugnis, für Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere oder ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.