Aktuelles > vzbv: Harmonisierung darf kein Selbstzweck sein – Stellungnahme zum Grünbuch der Europäischen Kommission

Artikel Details:

  • 31.01.2011 - 14:40 GMT
  • vzbv
Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit & Verbraucherschutz

vzbv: Harmonisierung darf kein Selbstzweck sein – Stellungnahme zum Grünbuch der Europäischen Kommission

Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zum Grünbuch der Euopäischen Kommission: Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen.

Grundsätzliche Fragen und Kritik am Grünbuch
Seit Jahren arbeitet die Europäische Kommission an einer Vereinheitlichung des Privat- und insbesondere des Vertragsrechts, um den grenzüberschreitenden Handel und damit den Binnenmarkt voranzutreiben. So setzt sie sich in ihrer Digitalen Agenda das Ziel, vor allem den eCommerce zu fördern: Bis 2015 sollen 50% der Verbraucher europaweit online einkaufen, 20% grenzüberschreitend.
Bei allen geplanten Maßnahmen geht die Europäische Kommission von der Notwendigkeit einer möglichst weitreichenden Harmonisierung aus: für die KMU, weil die Rechtszersplitterung den grenzüberschreitenden Handel aufgrund erhöhter Vertragskosten unattraktiv mache, und für die Verbraucher, weil sie aufgrund der Rechtszersplitterung und der daraus folgenden Nichtlieferung durch einige Unternehmen an der Nutzung des Binnenmarktes gehindert würden.
Unzuverlässige Umfragen
Wirkliche Nachweise für einen derartigen Zusammenhang wurden bis heute nicht erbracht. Die Zahlen zur Angabe, wie viele Verbraucher und Unternehmen grenzüberschreitende Transaktionen tätigen bzw. tätigen würden, beruhen auf Umfragewerten. Dabei zeigt ein simples Beispiel, wie unzuverlässig solche Umfrageergebnisse sind: Fragt man deutsche Verbraucher danach, ob sie im Internet einkaufen, so antwortet eine Vielzahl mit "ja". Fragt man hingegen nach grenzüberschreitenden Online-Einkäufen lautet die Antwort überwiegend "nein". Dennoch bejaht die Mehrzahl dieser Verbraucher die Frage, ob sie Kunde bei Internetkaufhaus Amazon sind. Da das Unternehmen seinen Sitz in Luxemburg hat und es sich mithin um einen grenzüberschreitenden Einkauf handelt, wurde die zweite Frage also unwissentlich falsch beantwortet, da der Internetauftritt in deutscher Sprache gestaltet und mit einer .de-Domain versehen ist. Gleiches kann allein bei Amazon erfahrungsgemäß für französische, italienische und britische Kunden des Internetkaufhauses bezüglich seines französischen, italienischen und britischen Internetauftritts gelten.
Forderungen
– Die unter höchstem Zeitdruck vorangetriebenen Arbeiten an einem fakultativen Vertragsrechtsinstrument sind auszusetzen.
– Gleichzeitig sollten die Ergebnisse der legislativen Beratungen über das inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Projekt der Verbraucherrechterichtlinie abgewartet und deren Bewährung in der Praxis erprobt werden. Zuvor lässt sich ein etwaiger Bedarf nach weiteren Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des Vertragsrechts nicht sachgerecht beurteilen.
– Vor der Ergreifung weiterer Maßnahmen im Bereich des Europäischen Vertragsrechts muss eine klare Benennung der damit verfolgten Ziele sowie eine Definition des angestrebten Binnenmarktmodells und dessen Zwecks erfolgen.
– Weitere, weniger einschneidende Alternativen müssen auf der Basis einer auf Fakten basierenden Bedarfsanalyse gesucht werden und eine aussagekräftige Folgenabschätzung muss erfolgen.
Die gesamte Stellungnahme als pdf-Datei finden Sie weiter unten: