vzbv nimmt zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Stellung
Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zu der Konsultation zu dem Bericht der Europäischen Kommission über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM/2010/0779)
Die EU-Kommission hat einen Bericht zur Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt und die interessierten Akteure um Stellungnahme gebeten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte bereits 2009 zu dem Fragenkatalog der Kommission zur Einschätzung der Durchsetzungsrichtlinie Stellung genommen.
Die wichtigsten Forderungen beziehen sich auf Aspekte aus dem Urheberrecht.
-Der Fokus auf die Rechtsverfolgung und eine Verschärfung der Rechtsdurchsetzung ist nicht geeignet, die Anforderungen, die durch die digitale Welt an das Urheberrecht gestellt werden, zu bewältigen. Vielmehr ist es erforderlich, die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte an die digitale Welt anzupassen sowie verbindliche Vorgaben zur Vereinfachung der kollektiven Rechtewahrnehmung zu schaffen.
-Die Bewertung der Auswirkungen der Durchsetzungsrichtlinie auf Innovation und die Entwicklung der Informationsgesellschaft sollte, wie in der Richtline vorgeschrieben, vorgenommen werden bevor eine Verschärfung der Regelungen in Betracht gezogen wird.
-Die Kommission sollte zwischen den Verletzungen der verschiedenen Rechte des geistigen Eigentums unterscheiden. Der Schaden, der durch die Fälschung von Medikamenten entstehen kann, kann nicht gleichgesetzt werden mit dem Schaden, der durch den illegalen Download eines Musikstückes entsteht.
-Der Auskunftsanspruch zur Ermittlung von Verbrauchern, denen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden, richtet sich gegen den Internet Service Provider des betroffenen Verbrauchers. Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Internet Service Provider besteht nur, wenn die Urheberrechtsverletzung ein "gewerbliches Ausmaß" erreicht hat. Es sollte ausgeschlossen werden, dass ein Handeln im "gewerblichen Ausmaß" bei privaten Handlungen ohne Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht angenommen wird.
-Die Auskunftserteilung an die Rechteinhaber durch die Internet Service Provider (ISP), welcher Anschlussinhaber sich hinter der IP-Adresse verbirgt, darf weiterhin nur bei Vorliegen einer entsprechenden richterlichen Anordnung erfolgen.