VZBV: Rechtsklarheit auf Reisen
Europäische Kommission überarbeitet Pauschalreiserecht
Flug, Hotel, Mietwagen: Immer mehr Verbraucher stellen ihre Urlaubsreise individuell zusammen. Bisher ist oft unklar, in welchen Fällen für sie der gleiche Rechtsschutz gilt wie für Pauschalreisende. Die Europäische Kommission will für Klarheit sorgen und hat heute einen Entwurf zur Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie vorgestellt. Demnach müssten Reisevermittler Verbraucher in Zukunft ausdrücklich darauf hinweisen, wenn der besondere Schutz des Pauschalreiserechts nicht greift. „Mehr Rechtsklarheit auf Reisen ist richtig. Verbraucher müssen wissen, wann der Reiseveranstalter haftet und wann nicht. Ob der Entwurf der EU-Kommission aber mehr Klarheit schafft, ist fraglich“, sagt Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Der besondere Schutz des Pauschalreiserechts sieht vor, dass der Reiseveranstalter für alle von ihm im Paket angebotenen Reiseleistungen verantwortlich ist. Zudem muss er für den Fall einer Insolvenz vorsorgen, so dass Verbraucher zum Beispiel nicht am Urlaubsort stranden, weil der Anbieter die Rückflüge nicht mehr bezahlen kann. Dieser besondere Schutz entfällt bei Einzelleistungen. Dabei wird es dem Kommissionentwurf zufolge auch bleiben.
Keine Rechte abbauen
„Die Neuregelung der Pauschalreiserichtlinie ist dringend nötig, darf aber nicht dazu führen, dass Verbraucher in Deutschland Rechte verlieren“, sagt Gerd Billen. Denn: Viele der im Kommissionsvorschlag enthaltenen “Neuerungen” sind bereits im deutschen Recht vorhanden. So ist das Recht der Verbraucher, jederzeit gegen Zahlungen eines im Vorfeld festgelegten Stornobetrags sowie in Fällen höherer Gewalt auch kostenlos zurückzutreten, bereits im BGB geregelt. Ein Vollharmonisierungsansatz aber würde dazu führen, dass die Mitgliedstaaten Regelungen, die über das in der neuen Richtlinie festgelegte Schutzniveau gehen, weder einführen noch beibehalten dürften. Das dürfte in Deutschland zu einigen Verschlechterungen führen.
Nach geltendem deutschem Recht fallen auch einige touristische Einzelleistungen in den Schutz des Pauschalreiserechts, etwa die über Reiseveranstalter vertriebene Ferienhausaufenthalte. Da die Richtlinie aber nur die Kombination aus mindestens zwei Reiseleistungen als Pauschalreise definiert, ist fraglich, ob der aktuell bestehende Schutz aufrechterhalten werden darf. Auch haben Verbraucher laut BGB ein kostenloses Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Reisepreis um mehr als fünf Prozent erhöht wird. Die Richtlinie verbietet Kostenerhöhungen aber erst ab zehn Prozent. Auch das wäre eine deutliche Verschlechterung.