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Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaft & Finanzen

WPK fordert weitreichendere Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Regelungen zur Abschlussprüfung in Deutschland

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) begrüßt grundsätzlich den Regierungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 1. Juli 2015. Der Gesetzesentwurf sieht in wesentlichen Bereichen eine gesetzliche Delegation von Aufgaben der Aufsichtsbehörde auf die WPK vor. Dadurch bleibt die Selbstverwaltung des Berufsstandes weitestgehend erhalten.

Die im Regierungsentwurf geplante Regelung, dem Bundeswirtschaftsministerium Berufssatzungsregelungen auf dem Verordnungsweg zuzuweisen, sieht die WPK hingegen als eine Schwächung der Selbstverwaltung. Sie lehnt dies unter dem Hinweis ab, dass die Satzungskompetenz eine Kernaufgabe der Selbstverwaltung ist und auch bei den anderen Freien Berufen keine Verordnungskompetenz des Ministeriums neben der Satzungskompetenz des Berufes besteht.

Regelungen zum Qualitätskontrollverfahren belasten den Mittelstand
Darüber hinaus fordert die WPK die Streichung der über die EU-Vorgaben hinausgehenden Regelung der unmittelbaren Aufsicht der Prüfer für Qualitätskontrolle durch die Inspektoren der öffentlichen Aufsicht. WPK-Präsident Gerhard Ziegler sieht die durch andere Regelungen erzielte Regulierungsdichte bei den Prüfern für Qualitätskontrolle als ausreichend an: „Inspektionen bei Prüfern für Qualitätskontrolle sind ein deutsches Übersoll und führen zu zusätzlicher Bürokratie, die insbesondere den Mittelstand im Beruf unnötig belastet. Auch die Verbände von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern lehnen die Aufsicht der Prüfer für Qualitätskontrolle durch Inspektoren der öffentlichen Aufsicht ab.“ Dieses betrifft auch weitere geplante Neuregelungen zur Ausgestaltung des Qualitätskontrollverfahrens. Anstelle des propagierten Wegfalls einer Bescheinigung über die Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren ist künftig eine Eintragung im öffentlichen Berufsregister der WPK vorgesehen. Praxen müssten dann über eine Bescheinigung anderer Art verfügen und gegebenenfalls den Unternehmen vorlegen, wenn sie als gesetzlicher Abschlussprüfer tätig sein wollen. Unverändert wird an einer handelsrechtlichen Nichtigkeitsfolge festgehalten, wenn eine solche Bescheinigung nicht vorliegt. Zudem sieht der Regierungsentwurf nicht mehr nur eine Berichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle über wesentliche Mängel, sondern über alle Mängel des Qualitätssicherungssystems vor. Damit werden die Qualitätskontrollverfahren erheblich ausgeweitet, ohne dass die Verfahren zu anderen Ergebnissen führen. Dies alles ist weder durch die Abschlussprüferrichtlinie vorgesehen, noch stellt dies Bürokratieabbau dar.

Hohe Qualität der Aufsicht nur durch eigenständige Stelle gewährleistet
Unverändert kritisch sieht die WPK auch, dass die Fachaufsicht über die WPK zukünftig nicht durch eine neue eigenständige Stelle ausgeübt wird, sondern von einer neu zu schaffenden Abteilung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). „Nur eine eigenständige Stelle stellt die von der EU-Kommission geforderte hohe Qualität der Abschlussprüfung und deren Bedeutung für verlässliche Prüfungsurteile sicher“, kommentiert Ziegler die Regelung des Regierungsentwurfs. Auch die Überleitung der in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter der WPK auf die neue öffentliche Aufsicht erfordert nach Zieglers Auffassung Nachbesserungen.