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  • 03.06.2010 - 09:59 GMT
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Europakommunikation

ZdK: Nationaler Ermessensspielraum hinsichtlich des staatlichen Umgangs mit Religion im öffentlichen Raum muss gewahrt bleiben

Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) hat sich gemeinsam mit den Semaines Sociales de France (SSF) und den Associazioni cristiane lavoratori italiani (ACLI) sowie drei weiteren katholischen Laienorganisationen aus Polen, Kroatien und der Slowakei gegen eine Homogenisierung staatlichen Umgangs mit religiösen Symbolen im öffentlichen Raum ausgesprochen.

Im Rahmen einer Drittintervention im Berufungsverfahren zum sog. Kruzifixurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom vergangenen November plädierten die sechs Laienorganisationen an den EGMR, angesichts der europäischen kulturellen Vielfalt nationale Ermessensspielräume der Vertragsstaaten für die jeweilig eigene Ausgestaltung des Verhältnisses Staat-Religion zu bewahren.
Der Schriftsatz, der in dieser Woche beim EGMR eingereicht wurde, verweist darauf, dass Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der  Menschenrechtskonvention dem Staat das Recht einräumt, Bildungsinhalte festzulegen, und damit auch, Werte zu vermitteln. Dies umfasse nach Auffassung der katholischen Laien auch das Aufhängen von Kreuzen in Schulen. Darüber hinaus könne die bloße Präsenz eines Kreuzes allenfalls als passive Form der Vermittlung verstanden werden.
Die religiöse Bedeutung des Kreuzes stünde zudem in keiner Weise im Gegensatz zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Vielmehr stünden sowohl Konvention als auch Kreuz für dieselben Werte, die unabdingbar für den Zusammenhalt einer Gesellschaft sind.
Angesichts zunehmender religiöser Diversität in Europa sei es wichtig, im gegenseitigen Respekt und Toleranz einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen von Gläubigen unterschiedlicher Religionen und Konfessionen sowie Nichtgläubigen zu finden. Keinesfalls dürfe der negativen Religionsfreiheit Vorrang vor der positiven Religionsfreiheit eigeräumt werden. Negative Religionsfreiheit dürfe daher nicht gleichbedeutend sein mit dem Recht, nicht mit religiösen Symbolen im öffentlichen Raum konfrontiert zu werden. Das Abhängen von Kreuzen, so argumentieren die europäischen Laienorganisationen, sei zudem nicht Ausdruck einer neutralen Haltung des Staates, sondern vielmehr eine Aussage zugunsten einer säkularen, areligiösen Welt.
Die 2. Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg hatte im November des vergangenen Jahres in einem europaweit sehr umstrittenen Urteil entschieden, dass das obligatorische Anbringen von Kreuzen in öffentlichen Schulen in Italien mit der staatlichen Neutralitätspflicht unvereinbar sei und das Grundrecht der klagenden Mutter auf Erziehung sowie das Recht des Kindes auf negative Religionsfreiheit verletze.
Der Präsident der Großen Kammer des EGMR hatte dem Antrag der in der „Initiative Christen für Europa“ zusammengeschlossenen Partner ZdK, SSF und ACLI  auf Drittintervention am 11. Mai 2010 stattgegeben.