Über uns

Überblick und Satzung

Die Europäische Bewegung Deutschland e.V. (EBD) ist das größte Netzwerk für Europapolitik in Deutschland. Als überparteilicher Zusammenschluss von über 230 Interessengruppen aus Gesellschaft und Wirtschaft fühlt sich das Netzwerk EBD einem klaren pro-europäischen Auftrag verpflichtet.

Die EBD fördert gemäß Satzung die europäische Integration in Deutschland und die grenzüberschreitende Kooperation der europäischen Zivilgesellschaft. Zusätzlich unterstützt das EBD-Netzwerk seine Mitgliedsorganisationen in europäischen Informations-, Kooperations- und Bildungsaktivitäten. Seit 2013 definiert die Mitgliederversammlung der EBD jedes Jahr die EBD-Politik, die neben den inhaltlichen Arbeitsschwerpunkten die Grundlage der Arbeit der EBD bildet.

Die EBD organisiert und intensiviert die Europa-Kommunikation und Europäische Vorausschau im Dialog mit EU-Akteurinnen und -Akteuren auf nationaler und europäischer Ebene.

Die über 230 Mitgliedsorganisationen repräsentieren nahezu alle gesellschaftlichen Gruppen: Wirtschafts- und Berufsverbände, Gewerkschaften, Bildungsträger, wissenschaftliche Institute, Stiftungen, Parteien, Unternehmen, Kommunen und andere. Organ der Mitgliedsorganisationen ist die Mitgliederversammlung.

Politisch und organisatorisch führt der Vorstand die Geschäfte des gemeinnützigen Vereins, unterstützt vom Team des Generalsekretariats.

Die europapolitischen Expertisen, Informationen und Aktivitäten der Mitgliedsorganisationen werden im Netzwerk gebündelt, vernetzt und verstärkt.


Satzung der Europäischen Bewegung Deutschland e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Oktober 2021

Zum Download: EBD-Satzung


§1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Europäische Bewegung Deutschland e. V.“ Er ist überparteilich und überkonfessionell.

2. Sitz des Vereins ist Berlin.


§2 Zweck, Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der europäischen Integration in der Bundesrepublik Deutschland und die Förderung der grenzüberschreitenden Kooperation der Bürgerinnen und Bürger und der europäischen Zivilgesellschaft.

2. Der Verein hat die Aufgabe, durch Informations- und Bildungsarbeit die europäische Integration zu fördern. Der Verein und seine Mitgliedsorganisationen sind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig.

3. Der Verein hat weiter die Aufgabe, die vielen unterschiedlichen europäischen Informations-, Kooperations- und Bildungsaktivitäten seiner Mitgliedsorganisationen zu unterstützen und so einer breiten Öffentlichkeit die Bedeutung der europäischen Einigung sichtbar zu machen. Er fördert den direkten Informations- und Bildungsaustausch zwischen den Mitgliedsorganisationen und der breiten Öffentlichkeit.

4. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er eigene Initiativen entfaltet, um die europäische Integration zu fördern. Dazu gehören die Bildung von Arbeitsgruppen zu europapolitischen Themen, die Organisation und Durchführung von Seminaren und öffentlichen Veranstaltungen sowie die aktive Gestaltung des Dialogs zwischen der organisierten Zivilgesellschaft und den politischen Institutionen.

5. Der Verein kann Aufgaben einzelner Mitgliedsorganisationen zur Förderung der europäischen Integration übernehmen, soweit sie von den Mitgliedsorganisationen aus tatsächlichen Gründen nicht selbst erfüllt werden können.

6. Der Verein hat die Aufgabe, im Rahmen der internationalen Europäischen Bewegung die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten.

7. Der Verein unterstützt zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland den Aufbau entsprechender regionaler Strukturen.


§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, freiwillige Zuwendungen und Spenden aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder für unmittelbare noch für mittelbare Unterstützung und Förderung politischer Parteien verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

1. Die Europäische Bewegung Deutschland hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können Organisationen sein, die den Zweck und die Aufgaben der Europäischen Bewegung Deutschland anerkennen und sich im Sinne von § 2 der Satzung betätigen.

3. Außerordentliche Mitglieder sind Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten. Auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss der Mitgliederversammlung können hierzu Einzelpersonen ernannt werden, die sich um die Europäische Bewegung Deutschland oder deren Ziele besonders verdient gemacht haben.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden.

2. Die Aufnahme einer Mitgliedsorganisation wird durch den Vorstand beschlossen und gilt unmittelbar. Die Aufnahme wird jedoch unwirksam, wenn die Mitgliederversammlung die Aufnahme nicht bestätigt.


§6 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Nichtbestätigung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung, Ausschluss, Erlöschen einer Organisation oder (bei außerordentlichen Mitgliedern) Tod, Streichen von der Mitgliederliste.

2. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden, der an den Vorstand zu richten ist.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Mitglied durch sein öffentliches Auftreten oder anderweitig außerhalb seines engen privaten Bereichs zu verstehen gibt, dass es nicht mit dem Zweck und den Aufgaben des Vereins (§ 2) einverstanden ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss wird unwirksam, wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss nicht bestätigt.

4. Das Erlöschen einer Mitgliedsorganisation ohne Rechtsnachfolger wird durch den Vorstand festgestellt.

5. Ist ein Mitglied mehr als ein Kalenderjahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so kann der Vorstand beschließen, das Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen. Die Streichung wird unwirksam, wenn der Zahlungsrückstand innerhalb des laufenden Kalenderjahres ausgeglichen wird.


§7 Gliederung

1. Die Europäische Bewegung Deutschland umfasst als Verein das Gebiet aller deutschen Bundesländer.

2. Die Europäische Bewegung Deutschland fördert die Bildung regionaler Strukturen in Form von Landeskomitees. Sie entsprechen dem räumlichen Bereich eines oder mehrerer Bundesländer. Sie wirken als ordentliche Mitglieder in der Europäischen Bewegung Deutschland mit.

3. Die Europäische Bewegung Deutschland kann sich an weiteren Organisationen oder Gesellschaften beteiligen.


§8 Landeskomitees

1. Jedes Landeskomitee ist verpflichtet, sich im Rahmen dieser Satzung eine Landessatzung zu geben. Dabei darf von den vorstehenden Bestimmungen und denen der §§ 2, 3 und 4 dieser Satzung nicht abgewichen werden. Entsprechend sind ordentliche Mitglieder der Landeskomitees ausschließlich Organisationen.

2. Die jeweilige regionale Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand und mögliche Delegierte für die Mitgliederversammlung der Europäischen Bewegung Deutschland.

3. Die Europäische Bewegung Deutschland organisiert jährlich Treffen der Landeskomitees.

4. Bei Auflösung eines Landeskomitees fällt sein etwa verbleibendes Aktivvermögen an die Europäische Bewegung Deutschland.


§9 Organe

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Generalsekretär

2. Die Organe haben die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Soweit eine Aufgabe keinem bestimmten Organ zugewiesen ist, ist der Vorstand zuständig.


§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bilden:

a) die Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied entsendet einen Delegierten. Ist ein ordentliches Mitglied zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug, ruht sein Stimmrecht.
b) die außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht)

2. Jeder Delegierte kann auf Grund schriftlicher Mandatsübertragung bis zu drei weitere Delegierte anderer Mitgliedsorganisationen vertreten.

3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der mitwirkenden Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

4. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einberufung erfolgt auf Weisung des Präsidenten durch den Generalsekretär. Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Zehntel der Delegierten bzw. Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen; dabei werden der Versammlungstag und der Tag der Absendung der Einladung nicht mitgerechnet.

5. Grundsätzlich findet die Mitgliederversammlung als Präsenzsitzung statt. Die Mitgliederversammlung kann ausnahmsweise auch in digitaler Form oder unter digitaler Teilnahme von Delegierten an einer Versammlung von körperlich Anwesenden durchgeführt werden, vor allem wenn eine Versammlung satzungsgemäß erforderlich ist und sie aus Gründen höherer Gewalt nicht oder nur unter erheblichen Risiken für körperlich anwesende Delegierte möglich ist. Ob eine Versammlung ganz oder teilweise digital stattfindet, entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit.

6. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Generalsekretär zu unterzeichnen. Erfolgt die Beschlussfassung digital, ist sie im Wege der analogen Abstimmung per Brief zu bestätigen, wenn dies ein Delegierter beantragt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist das Abstimmungsergebnis wegen Gründen des digitalen Abstimmungsverfahrens nicht anfechtbar. Der Antrag ist während der digitalen Versammlung zu stellen.

7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Änderung der flexiblen Organisationsbereiche mit satzungsändernder Mehrheit (vgl. §17);
c) Bestätigung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung;
d) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten;
e) Bildung von Arbeits- und Projektgruppen;
f) Feststellung der Arbeitsschwerpunkte und des Haushaltsplans;
g) Entgegennahme des Jahresberichts und Feststellung des Jahresabschlusses;
h) Entlastung des Vorstandes und des Generalsekretärs
i) Wahl von zwei ehrenamtlichen Rechnungsprüfern sowie Bestellung eines Wirtschaftsprüfers
j) die sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben.

8. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann offen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mindestens die einfache Mehrheit der sich an der Beschlussfassung beteiligenden Delegierten erhalten hat. Im zweiten Wahlgang sind pro Organisationsbereich die Kandidaten mit den pro Organisationsbereich  jeweils meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen. Führt auch dieser Wahlgang nicht zu einer wirksamen Wahl, so entscheidet das Los unter denjenigen, die in gleicher Anzahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Kandidaturen sind zwei Wochen vor der Wahl dem Generalsekretär in Textform anzuzeigen mit folgendem Inhalt: Kurzlebenslauf, Motivationsbrief und Organisationsbereich beziehungsweise Funktion. Mehrfachkandidaturen sind nicht möglich. Die Kandidaturen werden den Mitgliedsorganisationen gesammelt mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung kann bei noch freien Plätzen spontane Kandidaturen zulassen.

9. Findet die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise digital statt, sollen Wahlen nur durchgeführt werden, wenn sie durch diese Satzung zwingend vorgesehen sind. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss festlegen, dass Wahlen verschoben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 5. Satz 2 vorliegen. Sie können bis zum Ende des auf den Ablauf der Wahlperiode folgenden Kalenderjahres verschoben werden. Kommt der Beschluss nicht zustande, sind sie digital durchzuführen.

10. Der Vorstand hat durch Nutzung entsprechender technischer Möglichkeiten sicherzustellen, dass geheime Wahlen digital durchgeführt und Manipulationen der Wahlergebnisse weitestgehend ausgeschlossen werden können. Um die Anfechtbarkeit des digitalen Wahlergebnisses auszuschließen, ist das Wahlergebnis auf Antrag eines Delegierten im Block im Wege der analogen Abstimmung per Brief zu bestätigen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist das Wahlergebnis wegen Gründen des digitalen Wahlverfahrens nicht anfechtbar. Der Antrag ist während der digitalen Versammlung zu stellen.

11. Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen kann der Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch Gäste einladen.


§11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den drei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, und weiteren Mitgliedern, die die Mitgliedsstruktur der Europäischen Bewegung Deutschland repräsentieren.

2. Der amtierende Vorstand schlägt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und den Schatzmeister der Mitgliederversammlung zur Wahl vor.

3. Der Präsident und die Vizepräsidenten können Persönlichkeiten des politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sein.

4. Die weiteren Vorstandsmitglieder setzen sich folgendermaßen zusammen:
a) Mitglieder in festen Organisationsbereichen: Parteien, gemeinnützige Vereine mit primärer Zielsetzung europäische Integration, Landeskomitees, Kommunen und Jugend,
b) Je zwei Mitglieder aus mindestens drei flexiblen Organisationsbereichen und
c) sechs weitere Positionen für weitere Organisationen mit europapolitischem Interesse.

5. Die festen Organisationsbereiche setzen sich wie folgt zusammen:
a) Jede Partei, die im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten und zugleich Mitglied in der Europäischen Bewegung Deutschland ist, kann ein Mitglied im Vorstand stellen und hat ein entsprechendes Vorschlagsrecht. Der jeweils vorgeschlagene Kandidat muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
b) Zwei Vorstandsmitglieder, die gemeinnützige Vereine vertreten, deren Zweck ausschließlich auf die Zielsetzung der europäischen Integration hinweist.
c) Die Landeskomitees können einen Sprecher wählen und benennen, der die Landeskomitees im Vorstand als Mitglied vertritt. Dieser muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Eine Kandidatur für andere Positionen im Vorstand ist für Vertreter eines Landeskomitees nicht möglich.
d) Ein Vorstandsmitglied, das eine Organisation mit kommunalpolitischem Hintergrund vertritt; ein Vorstandsmitglied, das eine Organisation mit jugendpolitischem Hintergrund vertritt.

6. Die Wahlperiode beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Ein gewähltes Mitglied bleibt jedoch im Amt, bis für sein Amt ein Nachfolger gewählt wird und dieser das Amt angenommen hat. Der Präsident kann für eine zweite Wahlzeit mit einfacher Mehrheit wieder gewählt werden; für eine anschließende dritte und letzte Wahlzeit bedarf es einer 3/4 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

7. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Der Präsident und jeder gewählte Vizepräsident ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist ein Vizepräsident zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins nur berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Die Reihenfolge, in der die Vizepräsidenten zur Vertretung berufen sind, ergibt sich aus dem Beschluss des Vorstandes.

8. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann einen Teil seiner Geschäfte auf den Generalsekretär übertragen.

9. Der Vorstand berät und beschließt die Aufnahme, den Ausschluss oder die Streichung von Mitgliedsorganisationen nach Maßgabe der Satzung.

10. Beschlüsse des Vorstandes kommen mit einfacher Mehrheit der sich an der Beschlussfassung – auch durch Stimmenthaltung – beteiligenden Mitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in dessen Abwesenheit die seines Vertreters. In Ausnahmefällen können die Beschlüsse auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich herbeigeführt werden. Die zu befragenden Mitglieder des Vorstandes sind nicht verpflichtet, ihre Stellungnahme vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Zugang der Anfrage abzugeben. Ein auf diese Weise herbeigeführter Beschluss wird nur verbindlich, wenn die Zahl der zustimmenden Antworten überwiegt und wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder eine Stellungnahme vorlegt. Die ausdrückliche Erklärung, sich einer Stellungnahme zu enthalten, gilt als Mitwirkung an der Beschlussfassung. Solche Beschlüsse sind vom Generalsekretär sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich in Textform mitzuteilen.

11. An Sitzungen des Vorstandes können auf Vorschlag des Präsidenten Gäste teilnehmen, soweit sich dagegen kein Widerspruch erhebt.

12. Der Vorstand kann auch in digitaler Form oder unter digitaler Teilnahme einzelner seiner Mitglieder tagen.


§12 Generalsekretär

1. Der Generalsekretär wird vom Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung bestellt.

2. Der Präsident schließt mit dem Generalsekretär den Anstellungsvertrag.

3. Der Generalsekretär hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Er hat die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuberufen, vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen.

4. Der Generalsekretär hat das Recht, an den Sitzungen der Organe und der Arbeits- und Projektgruppen teilzunehmen. Er hat, soweit er nicht Mitglied des Gremiums ist, beratende Stimme.

5. Die vom Generalsekretär gefertigten Protokolle über Sitzungen der Organe sind in der nächsten Sitzung des betreffenden Organs zur Genehmigung vorzulegen.

6. Der Generalsekretär ist dem Vorstand für seine Geschäftsführung verantwortlich.

7. Der Generalsekretär ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB und berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.


§13 Arbeits- und Projektgruppen

1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können die Einsetzung von Arbeits- und Projektgruppen beschließen. In dem Beschluss sind Bestimmungen über die jeweilige Zusammensetzung zu treffen. Eine Arbeits- oder Projektgruppe kann ihre Arbeit erst beginnen, wenn der mit der Arbeit verbundene finanzielle und personelle Aufwand sichergestellt ist.

2. Zweck und Aufgabe einer Arbeits- oder Projektgruppe sind bei der Berufung oder später durch dasjenige Organ festzusetzen, das die Einsetzung der Arbeits- oder Projektgruppe beschlossen hat.


§14 Mitgliedsbeiträge

1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Sie haben Anspruch auf die vom Vorstand festgelegten Leistungen des Vereins.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung, die die Beitragssätze festlegt sowie weitere Grundsätze für die Finanzbeziehungen zwischen der Europäischen Bewegung Deutschland und ihren Mitgliedern regelt.


§15 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand kann für die Aufgaben des Vereins, insbesondere für die Durchführung von Beschlüssen, Geschäftsordnungen beschließen, an die der Generalsekretär, die Arbeits- und Projektgruppen und die Mitglieder des Vereins gebunden sind.

2. Zum Gegenstand der Geschäftsordnungen können alle Angelegenheiten gemacht werden, die nicht zwingend durch das Gesetz oder durch diese Satzung geregelt sind.

3. Der Vorstand hat Geschäftsordnungen sowie ändernde und ergänzende Beschlüsse zu Geschäftsordnungen unverzüglich nach Erlass der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4. Geschäftsordnungen können jederzeit vom Vorstand mit einfacher Mehrheit geändert und ergänzt werden.


§16 Haushaltsführung, Rechnungslegung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

3. Der Generalsekretär hat der Mitgliederversammlung für jedes Jahr einen vom Vorstand beschlossenen Jahresabschluss mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers und dem Bericht der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer vorzulegen. Die Mitgliederversammlung stellt den Jahresabschluss fest.

4. Die Mitgliederversammlung befindet aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen zum Jahresabschluss über die Entlastung des Vorstandes und des Generalsekretärs.

5. Der Generalsekretär hat dem Wirtschaftsprüfer und den ehrenamtlichen Rechnungsprüfern alle zur Prüfung der ordnungsmäßigen Haushaltsführung und Rechnungslegung notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen.


§17 Satzungsänderungen

1. Über eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung beschließen soll, zu versenden.

2. Ein Beschluss auf Änderung der Satzung kommt nur zustande, wenn ihm mindestens drei Fünftel der bei der Beschlussfassung anwesenden oder vertretenden Delegierten zustimmen.

3. Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die vom Registerrichter oder dem zuständigen Finanzamt im Interesse der Eintragung ins Vereinsregister oder der Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden.


§18 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins ist nach den für die Satzungsänderung maßgeblichen Vorschriften zu bestimmen.

2. Eine digitale Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Organisation zwecks ausschließlicher und unmittelbarer steuerbegünstigter Verwendung für den Völkerverständigungsgedanken. Soweit ein Beschluss über eine besondere Art der gemeinnützigen Verwendung nicht zustande kommt, fließt das Vereinsvermögen an die Europa-Union Deutschland oder deren Rechtsnachfolger, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

4. Soweit Gegenstände aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Körperschaften erworben worden sind, geht das Eigentum auf denjenigen über, der die Mittel zur Verfügung gestellt hat, wenn dieser nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Aktualisiert nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 15. Oktober 2021 und Eintragung im Vereinsregister.